Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft „Waldbauverein Ammerland“

(Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – Bundeswaldgesetz (BWaldG) – vom 02.05.1975, BGBI. I S. 1037)

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) führt den Namen:

Forstbetriebsgemeinschaft Waldbauverein Ammerland

Sie ist eine anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des §16, §17, §18, und §19 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz vom 01.05.1975) in Verbindung mit dem § 22 BGB. Sie hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit Geschäftsbetrieb.

(2) Der Wirkungsbereich der FBG umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland und Wesermarsch und der Stadt Oldenburg.

(3) Der Sitz der Forstbetriebsgemeinschaft ist Westerstede, Landkreis Ammerland.

(1) Die FBG Waldbauverein Ammerland ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzern, (Einzelmitgliedern) gem. BWaldG. Zweck der FBG Waldbauverein Ammerland ist es, die nachhaltige und planmäßige Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung vorgesehenen Grundstücke zu verbessern, die strukturellen Nachteile (geringe Größe, starke Parzellierung u.ä.) auszugleichen und die wirtschaftlichen Ergebnisse der angeschlossenen Forstbetriebe zu optimieren.

(2) Die FBG hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Abstimmung der forstlichen Maßnahmen (Waldbegründungs-, Waldpflege-, Forstschutz- und Holzerntemaßnahmen)
b) Koordinierung der Planung, Bau und Unterhaltung von besitzübergreifenden Wegen und anderen Einrichtungen, soweit dies für eine bessere Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung erforderlich ist.
c) Gemeinschaftliche Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für Dienstleistungen gegenüber Mitgliedern.
d) Gemeinschaftlicher Bezug von standortgerechten Forstpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Wildverbissschutzmitteln, und anderen zur Waldbewirtschaftung notwendigen Materialien.
e) Durchführung von Waldschutz- und Kulturpflegemaßnahmen sowie Bodenschutzkalkungen im Walde.
f) Interessenvertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
g) Vermittlung der für eine Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Mitglieder durch Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge und Lehrfahrten.
h) Durchführung von Waldinventuren, Standortkartierungen und sonstigen Erhebungen im Wirkungsbereich, die als Grundlagen für die Beratung der Mitglieder und die Durchführung sonstiger Satzungsaufgaben notwendig sind.
i) Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung sowie anderen behördlichen Fachplanungen, insbesondere auf dem Sektor der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftsplanung sowie der Raumordnung, sofern sie den Wald betreffen; öffentlich-rechtliche Ansprüche und Neuzuständigkeiten werden hierdurch nicht begründet.
j) Unterstützung der Mitglieder bei der Förderung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und der zum Wald gehörenden Flächen im Rahmen vertraglicher Regelungen; die Buchstaben a) bis h) finden sinngemäß Anwendung.
k) Förderung der Wirtschaftlichkeit und Unterstützung von Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiger
Bestandteil der Landschaft und Landeskultur.
l) Rechnungswesen für die angeschlossenen Mitglieder

(3) Die FBG Waldbauverein Ammerland vermittelt das Holz der Mitglieder und übernimmt die Verwertung durch koordinierte Bündelung und Bereitstellung.

(4) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 30.06. des Folgejahres eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen zu lassen. Das wirtschaftliche Ergebnis wird jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt.

(5) Wirtschaftliches Ziel der FBG Waldbauverein Ammerland ist die Optimierung der Wirtschaftsergebnisse der angeschlossenen Forstbetriebe und nicht eigene
Gewinnerzielung. Über die Verwendung dennoch erzielter Jahresgewinne entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Im Konkursfall dürfen von der FBG Waldbauverein Ammerland keine Nachforderungen an die Einzelmitglieder gestellt werden.

(7) Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken werden nicht berührt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der FBG Waldbauverein Ammerland zu beantragen. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der/die Abgewiesene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (Einzelmitglied = natürliche Person) bzw. Auflösung (Mitglied = juristische Person).

(3) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 volle Geschäftsjahre. Der Austritt ist erst nach Kündigung möglich. Es kann nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Ausnahmen über die Kündigungsfrist beschließt der
Vorstand. Dem Mitglied stehen bei Austritt die von Ihm eingebrachten Einlagen und der Wert seiner Kapitalkonten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten gegenüber der FBG Waldbauverein Ammerland zu. Bis zum Tage des Ausscheidens müssen alle Verbindlichkeiten zwischen dem Ausscheidenden und der FBG Waldbauverein Ammerland beglichen sein.

(4) Die Aufnahme und der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen zu richten
b) alle Einrichtungen der FBG Waldbauverein Ammerland zu nutzen und alle Vorteile, die FBG ihren Mitgliedern bietet, in Anspruch zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Zwecke der FBG Waldbauverein Ammerland zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen der FBG Waldbauverein Ammerland abträglich ist.
b) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes mit zu tragen und umzusetzen sowie Umlagen und festgesetzte Entgelte fristgerecht zu zahlen.
c) mindestens 75 % des vermarktungsfähigen Holzes durch die FBG vermarkten zu lassen, sofern es nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedspflichten kann eine Geldstrafe bis zur Höhe von 500 € verhängt werden. Dem betroffenen Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

Organe der Forstbetriebsgemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der einzelnen Privatwaldbesitzer (Einzelmitglied).

(2) Jeder Grundbesitzer, der direkt Mitglied der FBG Waldbauverein Ammerland ist, hat eine Stimme.

(1) Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten der FBG Waldbauverein Ammerland, die nicht zu den Aufgaben des Vorstandes oder des Vorsitzenden gehören.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht und die Pflicht, über die Erfüllung der Aufgaben der FBG zu wachen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Besonderen über:
a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung
b) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung
d) Festsetzung der Umlagen und Entgelte
e) Genehmigung von Entscheidungen, die der Vorstand auf Grund der Ermächtigung nach § 12 (2) k getroffen hat.
f) Festsetzung von Vereinsstrafen
g) Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus innerhalb von drei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Stimmen unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungskonformer Ladung mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für den Beschluss über die Auflösung der FBG, welcher im § 17 geregelt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Einzelmitglieder.

(5) Beschlüsse zu § 9 (2) a ( (Änderung und Ergänzung der Satzung) bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss zur
Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf zu seiner Wirksamkeit zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(6) Beschlüsse zur Personalauswahl, Personaleinsatz, Intensität und Kostenregelung im Bereich der forstlichen Betreuung sind nur in Absprache. mit den betroffenen Einzelmitgliedern der FBG Waldbauverein Ammerland zu fassen.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden, dem bestellten Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen.

(1) Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wird der Vorsitzende der FBG Waldbauverein Ammerland und sein Stellvertreter gewählt.

(2) Alle 4 Jahre ist eine Neubestellung der benannten Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 10 Mitgliedern.

(3) Die FBG Waldbauverein Ammerland wird im Sinne von § 26 BGB durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind der Behörde mitzuteilen, die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständig ist. Sie sind außerdem in dem für den Sitz der FBG zuständigen amtlichen Mitteilungsblatt öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Organmitglieder (Vorstand) des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Bei Bedarf können diese Ämter entgeltlich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Vergütung trifft der Gesamtvorstand. Er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(5) Für die Geschäfte, die nach Maßgabe einer Geschäftsordnung einen Geschäftsführer oder mit Geschäftsbesorgungsvertrag einen Dienstleister zur Erledigung übertragen werden, ist der Geschäftsführer bzw. Dienstleister vertretungsberechtigt.

(1) Dem Vorstand obliegt die durch Gesetz und diese Satzung eingeräumte Zuständigkeit zur Führung der Geschäfte der FBG Waldbauverein Ammerland.

(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Aufstellung von Arbeitsrichtlinien für die FBG
b) Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
c) Vorschläge für die Festsetzung der Umlagen und Entgelte
d) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Werkverträgen
e) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Aufstellung und Führung eines Mitglieder- und Flächenverzeichnisses
g) Durchführung der sonstigen Geschäfte
h) Bestellung eines Geschäftsführers, dem nach Maßgabe einer zu beschließenden Geschäftsordnung die Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben übertragen werden kann.
i) Einstellung von Personal im Rahmen der Vorgaben des § 9 (2) a
j) Aufnahme von Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 10.000 € je Geschäfts-jahr.
k) Festlegung von Art und Umfang der überbetrieblich durchzuführenden forstlichen Maßnahmen.
l) Festlegung gemeinsamer Regeln zur Vermarktung der Forstprodukte.
m) Beschluss über eine Gebührenordnung bzw. einen Auslagenersatz für Dienstleistungs- bzw. Beratungstätigkeiten
n) Beschluss über die Vergütung von Organmitgliedern sowie Geschäftsführers über Vertragsinhalt und Vertragsbeendigung.

(3) Ein Teil der Aufgaben kann Dienstleistern übertragen werden.

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung soll nach Möglichkeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, sofern nicht dringende Angelegenheiten eine andere Regelung erfordern.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend ist.

(3) Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen und Kosten können ihnen erstattet werden.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

Vom Vorstand kann auf unbestimmte Zeit ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Er nimmt jedoch an allen Sitzungen der Organe teil und hat beratende Stimme.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die FBG Waldbauverein Ammerland einen Betreuungsvertrag mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen abschließen. In diesem Fall ist der Leiter des zuständigen Forstamtes der Landwirtschaftskammer zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen. Er hat beratende Stimme sowie das Recht, Anträge einzubringen, über die zu verhandeln ist. Dies gilt auch, wenn die Mitglieder der FBG Träger der Beratungsverträge mit der Landwirtschaftskammer sind.

(2) Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sollten die betreuenden Bezirksförster eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.

(3) Dem Leiter des zuständigen Forstamtes der Landwirtschaftskammer können vom Vorstand Aufgaben übertragen werden, wie z.B. die fachliche Aufsicht über die Tätigkeit der FBG und über die von ihr angestellten Fachkräfte.

(1) Die FBG Waldbauverein Ammerland erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Umlagen und Entgelte für Dienstleistungen. Um Investitionen durchzuführen oder zur kurzfristigen Überbrückung von Haushaltsdefiziten dürfen Darlehen aufgenommen werden. Die von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzierungsgrundsätze sind in einer Entgelteordnung festzulegen.

(2) Die Mitglieder haben entsprechend ihrer Mitgliedsfläche Anteil am Vereinsvermögen. Bei Investitionen, die auf Grund besonders festgesetzter Umlagen getätigt worden sind, bemisst sich der Eigentumsanteil des einzelnen Mitglieds an dem Verhältnis der Höhe der eingezahlten Umlage

(1) Die FBG Waldbauverein Ammerland kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der Stimmen aller Stimmberechtigten in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, genügt die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Die zweite Mitgliederversammlung kann frühestens einen Monat nach Abhalten der ersten stattfinden.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der FBG Waldbauverein Ammerland ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens der FBG zu fassen. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Regelung beschließt, ist das vorhandene Vermögen auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Mitgliedsfläche zu verteilen. Das Vermögen, das durch Umlagen einzelner Mitglieder angesammelt wurde, ist an die se im Verhältnis der Höhe der eingezahlten Umlage auszuschütten.

(1) Diese Satzung wurde in der oben stehenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 9. Sept. 2014 beschlossen. Sie tritt 1 Woche nach diesem Datum in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig, ungültig oder unwirksam sein oder der Verleihung der Rechtsfähigkeit bzw. der Anerkennung nach dem Bundeswaldgesetz entgegenstehen, so werden Gültigkeit und Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Vorstand ist ermächtigt, die entgegen stehende Satzungsbestimmung durch eine gültige, wirksame sowie die Verleihung der Rechtsfähigkeit bzw. der Anerkennung nach dem Bundeswaldgesetz ermöglichende Bestimmung unter Beachtung des Vereinszwecks zu ersetzen.